EU-Maschinenverordnung vs. EU-Maschinenrichtlinie

Ab 20. Januar 2027 gilt die EU-Maschinenverordnung statt der Maschinenrichtlinie. Was ändert sich – und wie digitalisieren Sie CE-Doku & Nachweise mit AIRdBASE?
Inhalte, Umsetzung, aktueller Stand
Mit der EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 stellt die EU die Produktsicherheitsregeln für Maschinen und verwandte Produkte auf ein neues Fundament. Sie ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Für Hersteller, Integratoren, Betreiber und „Umbauer“ ist das mehr als ein formaler Rechtsakt: Die Verordnung adressiert digitale Technologien, Software-Änderungen und Cyberrisiken deutlich konsequenter als die Richtlinie.
Kurzdefinition: Richtlinie vs. Verordnung
- Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Musste von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt (transponiert) werden; dadurch entstanden in Details nationale Ausprägungen.
- Maschinenverordnung (EU) 2023/1230: Gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten (direkte Anwendbarkeit) – Ziel: einheitlichere Regeln im Binnenmarkt.
1) Was gilt wann? (aktueller Stand – Stichtage)
Die Maschinenverordnung wurde 2023 veröffentlicht und ist in Kraft. Anwendbar wird sie ab dem 20. Januar 2027. Dieses Datum (und weitere Fristen) wurden per Berichtigung (Corrigendum) vom 4. Juli 2023 korrigiert.
Wesentliche Konsequenz:
- Bis 19. Januar 2027: CE-Bewertung i. d. R. nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
- Ab 20. Januar 2027: Neue Maschinen, die in Verkehr gebracht werden, müssen nach (EU) 2023/1230 bewertet werden; die Richtlinie ist zu diesem Zeitpunkt aufgehoben.
Außerdem wichtig: Für Produkte, die vor dem Stichtag nach Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, enthält die Verordnung Übergangsregeln (z. B. Marktüberwachung/Verfahren).
2) Inhaltlich: Was regelt die Maschinenverordnung?
Wie die Richtlinie bleibt der Kern:
- Schutzziele / grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (jetzt in Anhang III)
- Konformitätsbewertung (je nach Risikokategorie)
- Technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung
- Marktüberwachung und Korrekturmaßnahmen
Neu bzw. deutlich geschärft sind vor allem digitale Aspekte:
- Software und sicherheitsrelevante Steuerungen werden stärker in die Pflichtenlogik einbezogen (z. B. Manipulationsschutz, Zuverlässigkeit sicherheitsbezogener Steuerungssysteme).
- Die Verordnung schafft explizitere Mechanismen für „Common Specifications“ (gemeinsame Spezifikationen), falls harmonisierte Normen fehlen.
- Relevante Themen wie Industrial Security / Cybersecurity werden in der Konformitätslogik sichtbarer (u. a. über Verweise auf EU-Cybersecurity-Zertifizierungsmöglichkeiten).
3) „Was ändert sich für mich?“ – praktische Unterschiede zur Richtlinie
A) Einheitlichere Anwendung, mehr „Cut-off“-Denke
Mit dem Stichtag 20. Januar 2027 wird in der Praxis häufig mit einer klaren Umstellung gerechnet: neue Produkte nach Verordnung, Bestands-/Altprodukte nach Richtlinie (wenn rechtzeitig in Verkehr gebracht).
B) Digitalere Nachweiskette
Erwartbar ist ein höherer Dokumentationsdruck bei:
- Versionierung von Software/Firmware, Updates, sicherheitsrelevanten Parametern
- Nachvollziehbarkeit, wer was wann geändert hat (Traceability)
- Schneller Zugriff auf gültige Betriebsanleitungen/Erklärungen/Prüfnachweise im Feld (Service, Audit, Marktüberwachung)
C) Risikofokus und Konformitätsbewertung
Die Verordnung arbeitet weiterhin mit risikobasierten Verfahren; Kategorien mit höheren Risiken sind typischerweise strenger zu bewerten (u. a. über notifizierte Stellen). (Details ergeben sich aus den Anhängen und Modulen der Verordnung.)
4) Umsetzung im Unternehmen: ein pragmatischer Fahrplan bis 2027
1. Gap-Analyse (Q1–Q2/2026):
- Welche Produktlinien fallen in den Scope? Welche „related products“/Sicherheitsbauteile?
- Wo hängt Sicherheit an Software, Daten, Remote-Zugriff, Updates?
2. Dokumentations- & Datenmodell (2026):
- Struktur für Technische Dokumentation, Risikobeurteilung, Nachweise, Prüfberichte, Konformitätserklärungen
- Klare Versionierung (Dokumente und Produktkonfiguration)
3. Update- & Änderungsmanagement (ab 2026, dauerhaft):
- Prozess, wann ein Update eine neue Bewertung auslöst
- Tickets/Workflows, Freigaben, Audit-Trail
4. Rollout (spätestens Q4/2026):
- Feldzugriff (Service/Betreiber) auf „gültige“ Dokumente
- Kommunikationskanäle für sicherheitsrelevante Hinweise, Rückrufe, Korrekturmaßnahmen
5) Bezug zu AIRdBASE: Warum die Maschinenverordnung ein „Daten- und Prozessproblem“ ist
AIRdBASE passt genau dort, wo die Verordnung in der Praxis teuer wird: Auffindbarkeit, Versionierung, Nachweisführung und Kommunikation über den gesamten Lebenszyklus.
AIRdBASE-Mehrwert entlang typischer CE-Pflichten
- Objekt- & Serienlogik mit Smart IDs (QR): Jede Maschine/Anlage/Variante bekommt eine eindeutige Identität; im Feld scanbar für Service, Betreiber, Auditoren.
- Dokumentenlenkung & Versionierung: Betriebsanleitung, EU-Konformitätserklärung, Schaltpläne, Prüfberichte – immer „Single Source of Truth“ mit Historie.
- Änderungs- und Ticketprozesse: Software-Updates, Umbauten, Abweichungen, CAPA-Maßnahmen als nachvollziehbarer Workflow statt E-Mail-Chaos.
- Benachrichtigungen/Kommunikation: Zielgerichtete Hinweise an Betreiber/Standorte/Servicepartner (z. B. sicherheitsrelevante Updates, geänderte Anleitungen).
- Audit-Readiness: Bei Marktüberwachung oder Kunden-Audits sind Nachweise schnell konsistent exportier- und belegbar.
Konkretes Beispiel (aus der Praxis)
Ein Servicetechniker scannt die Smart ID am Schaltschrank:
- sieht die gültige Anleitung/CE-Erklärung,
- prüft, ob ein sicherheitsrelevantes Update offen ist,
- dokumentiert die Maßnahme als Ticket inkl. Foto/Protokoll,
- und AIRdBASE hält die Chronologie revisionsnah vor.
6) Fazit
Die Umstellung von Richtlinie auf Verordnung ist keine reine „Legal-Übung“. Ab 20. Januar 2027 müssen Unternehmen nachweisen, dass sie Maschinen inklusive digitaler Aspekte sicher beherrschen – mit belastbaren Datenflüssen, sauberer Dokumentenlenkung und nachvollziehbaren Änderungen. Genau hier ist AIRdBASE als Smart-ID-basierte Lebenszyklusplattform ein sehr direkter Hebel: weniger Suchaufwand, weniger Medienbrüche, mehr Nachweisfähigkeit.
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